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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1258. 1 Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers , so übt der Pfandgläubiger die Rechte aus , die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben .
=S=> BGB 1258. 2 Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich verlangt werden . Nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen , ohne dass es der Zustimmung des Miteigentümers bedarf ; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden , durch welche die Miteigentümer das Recht , die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen , für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben .
=S=> BGB 1258. 3 Wird die Gemeinschaft aufgehoben , so gebührt dem Pfandgläubiger das Pfandrecht an den Gegenständen , welche an die Stelle des Anteils treten .
=S=> BGB 1258. 4 Das Recht des Pfandgläubigers zum Verkauf des Anteils bleibt unberührt .