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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1256. 1 Das Pfandrecht erlischt , wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft . Das Erlöschen tritt nicht ein , solange die Forderung , für welche das Pfandrecht besteht , mit dem Recht eines Dritten belastet ist .
=S=> BGB 1256. 2 Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen , soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat .