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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1255. 1 Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer , dass er das Pfandrecht aufgebe .
=S=> BGB 1255. 2 Ist das Pfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet , so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich . Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären , zu dessen Gunsten sie erfolgt ; sie ist unwiderruflich .