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=S=> BGB 1251. 1 Der neue Pfandgläubiger kann von dem bisherigen Pfandgläubiger die Herausgabe des Pfandes verlangen .
=S=> BGB 1251. 2 Mit der Erlangung des Besitzes tritt der neue Pfandgläubiger anstelle des bisherigen Pfandgläubigers in die mit dem Pfandrecht verbundenen Verpflichtungen gegen den Verpfänder ein . Erfüllt er die Verpflichtungen nicht , so haftet für den von ihm zu ersetzenden Schaden der bisherige Pfandgläubiger wie ein Bürge , der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat . Die Haftung des bisherigen Pfandgläubigers tritt nicht ein , wenn die Forderung kraft Gesetzes auf den neuen Pfandgläubiger übergeht oder ihm auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung abgetreten wird .
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