kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
Orginal 0
Inhalt
45
=S=> BGB 1249 Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde , kann den Pfandgläubiger befriedigen , sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist . Die Vorschrift des § 268 Abs . 2 , 3 findet entsprechende Anwendung .