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=S=> BGB 1249 Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde , kann den Pfandgläubiger befriedigen , sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist . Die Vorschrift des § 268 Abs . 2 , 3 findet entsprechende Anwendung .
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