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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1248 Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer , es sei denn , dass der Pfandgläubiger weiß , dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist .