kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
Orginal 0
Inhalt
58
=S=> BGB 1246. 1 Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten , so kann jeder von ihnen verlangen , dass der Verkauf in dieser Art erfolgt .
=S=> BGB 1246. 2 Kommt eine Einigung nicht zustande , so entscheidet das Gericht .