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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1245. 1 Der Eigentümer und der Pfandgläubiger können eine von den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren . Steht einem Dritten an dem Pfand ein Recht zu , das durch die Veräußerung erlischt , so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich . Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären , zu dessen Gunsten sie erfolgt ; sie ist unwiderruflich .
=S=> BGB 1245. 2 Auf die Beobachtung der Vorschriften des § 1235 , des § 1237 Satz 1 und des § 1240 kann nicht vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung verzichtet werden .