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=S=> BGB 1243. 1 Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig , wenn gegen die Vorschriften des § 1228 Abs . 2 , des § 1230 Satz 2 , des § 1235 , des § 1237 Satz 1 oder des § 1240 verstoßen wird .
=S=> BGB 1243. 2 Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende Vorschrift , so ist er zum Schadensersatz verpflichtet , wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt .
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