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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1242. 1 Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte , wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben hätte . Dies gilt auch dann , wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag erteilt wird .
=S=> BGB 1242. 2 Pfandrechte an der Sache erlöschen , auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren . Das Gleiche gilt von einem Nießbrauch , es sei denn , dass er allen Pfandrechten im Range vorgeht .