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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1239. 1 Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten . Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag , so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen .
=S=> BGB 1239. 2 Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden , wenn nicht der Betrag bar erlegt wird . Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners , wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet .