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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1237 Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen . Der Eigentümer und Dritte , denen Rechte an dem Pfande zustehen , sind besonders zu benachrichtigen ; die Benachrichtigung darf unterbleiben , wenn sie untunlich ist .