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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1236 Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen , an dem das Pfand aufbewahrt wird . Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten , so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern .