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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1235. 1 Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken .
=S=> BGB 1235. 2 Hat das Pfand einen Börsen - oder Marktpreis , so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung .