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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1234. 1 Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen , wegen dessen der Verkauf stattfinden soll . Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen ; sie darf unterbleiben , wenn sie untunlich ist .
=S=> BGB 1234. 2 Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen . Ist die Androhung untunlich , so wird der Monat von dem Eintritt der Verkaufsberechtigung an berechnet .