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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1233. 1 Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 zu bewirken .
=S=> BGB 1233. 2 Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt , so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen .