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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1232 Der Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet , einem ihm im Range nachstehenden Pfandgläubiger das Pfand zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben . Ist er nicht im Besitz des Pfandes , so kann er , sofern er nicht selbst den Verkauf betreibt , dem Verkauf durch einen nachstehenden Pfandgläubiger nicht widersprechen .