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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1231 Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfandes , so kann er nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern . Auf Verlangen des Verpfänders hat anstelle der Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen ; der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten , das Pfand zum Verkauf bereitzustellen .