kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
Orginal 0
Inhalt
62
=S=> BGB 1228. 1 Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfand erfolgt durch Verkauf .
=S=> BGB 1228. 2 Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt , sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist . Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld , so ist der Verkauf erst zulässig , wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist .