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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1225 Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner , so geht , soweit er den Pfandgläubiger befriedigt , die Forderung auf ihn über . Die für einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung .