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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1223. 1 Der Pfandgläubiger ist verpflichtet , das Pfand nach dem Erlöschen des Pfandrechts dem Verpfänder zurückzugeben .
=S=> BGB 1223. 2 Der Verpfänder kann die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen , sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist .