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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1219. 1 Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet , so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen .
=S=> BGB 1219. 2 Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes . Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen .