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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1218. 1 Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen , so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen ; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen .
=S=> BGB 1218. 2 Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen , sofern nicht die Anzeige untunlich ist .