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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1216 Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand , so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag . Der Pfandgläubiger ist berechtigt , eine Einrichtung , mit der er das Pfand versehen hat , wegzunehmen .