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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1214. 1 Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu , die Nutzungen zu ziehen , so ist er verpflichtet , für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen .
=S=> BGB 1214. 2 Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und , wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind , zunächst auf diese angerechnet .
=S=> BGB 1214. 3 Abweichende Bestimmungen sind zulässig .