59
=S=> BGB 1213. 1 Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden , dass der Pfandgläubiger berechtigt ist , die Nutzungen des Pfandes zu ziehen .
=S=> BGB 1213. 2 Ist eine von Natur fruchttragende Sache dem Pfandgläubiger zum Alleinbesitz übergeben , so ist im Zweifel anzunehmen , dass der Pfandgläubiger zum Fruchtbezug berechtigt sein soll .
|