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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1211. 1 Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen . Stirbt der persönliche Schuldner , so kann sich der Verpfänder nicht darauf berufen , dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet .
=S=> BGB 1211. 2 Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner , so verliert er eine Einrede nicht dadurch , dass dieser auf sie verzichtet .