kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
Orginal 0
Inhalt
89
=S=> BGB 1210. 1 Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand , insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen . Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigentümer des Pfandes , so wird durch ein Rechtsgeschäft , das der Schuldner nach der Verpfändung vornimmt , die Haftung nicht erweitert .
=S=> BGB 1210. 2 Das Pfand haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen , für die dem Pfandgläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung sowie für die Kosten des Pfandverkaufs .