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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1205. 1 Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich , dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind , dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll . Ist der Gläubiger im Besitz der Sache , so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts .
=S=> BGB 1205. 2 Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden , dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt .