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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1204. 1 Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden , dass der Gläubiger berechtigt ist , Befriedigung aus der Sache zu suchen ( Pfandrecht ) .
=S=> BGB 1204. 2 Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden .