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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=U3= UTit1 -- Untertitel 1 Grundschuld

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=U4= §1191 -- § 1191 Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld

-- =S=> BGB 1191. 1 Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden , dass an denjenigen , zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt , eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist ( Grundschuld ) .
=S=> BGB 1191. 2 Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen , dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind .

=U4= §1192 -- § 1192 Anwendbare Vorschriften

-- =S=> BGB 1192. 1 Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung , soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt , dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt .
=S=> BGB 1192. 1a Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden ( Sicherungsgrundschuld ) , können Einreden , die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben , auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden ; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung . Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt .
=S=> BGB 1192. 2 Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung .

=U4= §1193 -- § 1193 Kündigung

-- =S=> BGB 1193. 1 Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig . Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu . Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate .
=S=> BGB 1193. 2 Abweichende Bestimmungen sind zulässig . Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung , so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig .

=U4= §1194 -- § 1194 Zahlungsort

-- =S=> BGB 1194 Die Zahlung des Kapitals sowie der Zinsen und anderen Nebenleistungen hat , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , an dem Orte zu erfolgen , an dem das Grundbuchamt seinen Sitz hat .

=U4= §1195 -- § 1195 Inhabergrundschuld

-- =S=> BGB 1195 Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden , dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird . Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung .

=U4= §1196 -- § 1196 Eigentümergrundschuld

-- =S=> BGB 1196. 3 Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld nach § 1179a oder § 1179b besteht nur wegen solcher Vereinigungen der Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person , die eintreten , nachdem die Grundschuld einem anderen als dem Eigentümer zugestanden hat .

=U4= §1197 -- § 1197 Abweichungen von der Fremdgrundschuld

-- =S=> BGB 1197. 1 Ist der Eigentümer der Gläubiger , so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben .
=S=> BGB 1197. 2 Zinsen gebühren dem Eigentümer nur , wenn das Grundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist , und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung .

=U4= §1198 -- § 1198 Zulässige Umwandlungen

-- =S=> BGB 1198 Eine Hypothek kann in eine Grundschuld , eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden . Die Zustimmung der im Range gleich - oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich .

=U3= UTit2 -- Untertitel 2 Rentenschuld

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=U4= §1199 -- § 1199 Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld

-- =S=> BGB 1199. 1 Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden , dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist ( Rentenschuld ) .
=S=> BGB 1199. 2 Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden , durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann . Die Ablösungssumme muss im Grundbuch angegeben werden .

=U4= §1200 -- § 1200 Anwendbare Vorschriften

-- =S=> BGB 1200. 1 Auf die einzelnen Leistungen finden die für Hypothekenzinsen , auf die Ablösungssumme finden die für ein Grundschuldkapital geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 1200. 2 Die Zahlung der Ablösungssumme an den Gläubiger hat die gleiche Wirkung wie die Zahlung des Kapitals einer Grundschuld .

=U4= §1201 -- § 1201 Ablösungsrecht

-- =S=> BGB 1201. 1 Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu .
=S=> BGB 1201. 2 Dem Gläubiger kann das Recht , die Ablösung zu verlangen , nicht eingeräumt werden . Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt , die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu verlangen .

=U4= §1202 -- § 1202 Kündigung

-- =S=> BGB 1202. 1 Der Eigentümer kann das Ablösungsrecht erst nach vorgängiger Kündigung ausüben . Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate , wenn nicht ein anderes bestimmt ist .
=S=> BGB 1202. 2 Eine Beschränkung des Kündigungsrechts ist nur soweit zulässig , dass der Eigentümer nach 30 Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist kündigen kann .
=S=> BGB 1202. 3 Hat der Eigentümer gekündigt , so kann der Gläubiger nach dem Ablauf der Kündigungsfrist die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück verlangen .

=U4= §1203 -- § 1203 Zulässige Umwandlungen

-- =S=> BGB 1203 Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld , eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden . Die Zustimmung der im Range gleich - oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich .