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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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Inhalt
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=U4= §1199 -- § 1199 Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld

-- =S=> BGB 1199. 1 Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden , dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist ( Rentenschuld ) .
=S=> BGB 1199. 2 Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden , durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann . Die Ablösungssumme muss im Grundbuch angegeben werden .

=U4= §1200 -- § 1200 Anwendbare Vorschriften

-- =S=> BGB 1200. 1 Auf die einzelnen Leistungen finden die für Hypothekenzinsen , auf die Ablösungssumme finden die für ein Grundschuldkapital geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 1200. 2 Die Zahlung der Ablösungssumme an den Gläubiger hat die gleiche Wirkung wie die Zahlung des Kapitals einer Grundschuld .

=U4= §1201 -- § 1201 Ablösungsrecht

-- =S=> BGB 1201. 1 Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu .
=S=> BGB 1201. 2 Dem Gläubiger kann das Recht , die Ablösung zu verlangen , nicht eingeräumt werden . Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt , die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu verlangen .

=U4= §1202 -- § 1202 Kündigung

-- =S=> BGB 1202. 1 Der Eigentümer kann das Ablösungsrecht erst nach vorgängiger Kündigung ausüben . Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate , wenn nicht ein anderes bestimmt ist .
=S=> BGB 1202. 2 Eine Beschränkung des Kündigungsrechts ist nur soweit zulässig , dass der Eigentümer nach 30 Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist kündigen kann .
=S=> BGB 1202. 3 Hat der Eigentümer gekündigt , so kann der Gläubiger nach dem Ablauf der Kündigungsfrist die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück verlangen .

=U4= §1203 -- § 1203 Zulässige Umwandlungen

-- =S=> BGB 1203 Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld , eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden . Die Zustimmung der im Range gleich - oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich .