kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
Orginal 0
Inhalt
124
=S=> BGB 1190. 1 Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden , dass nur der Höchstbetrag , bis zu dem das Grundstück haften soll , bestimmt , im Übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird . Der Höchstbetrag muss in das Grundbuch eingetragen werden .
=S=> BGB 1190. 2 Ist die Forderung verzinslich , so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet .
=S=> BGB 1190. 3 Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek , auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist .
=S=> BGB 1190. 4 Die Forderung kann nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden . Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen , so ist der Übergang der Hypothek ausgeschlossen .