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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1189. 1 Bei einer Hypothek der im § 1187 bezeichneten Art kann für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der Befugnis bestellt werden , mit Wirkung für und gegen jeden späteren Gläubiger bestimmte Verfügungen über die Hypothek zu treffen und den Gläubiger bei der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten . Zur Bestellung des Vertreters ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich .
=S=> BGB 1189. 2 Ist der Eigentümer berechtigt , von dem Gläubiger eine Verfügung zu verlangen , zu welcher der Vertreter befugt ist , so kann er die Vornahme der Verfügung von dem Vertreter verlangen .