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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1188. 1 Zur Bestellung einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt , dass er die Hypothek bestelle , und die Eintragung in das Grundbuch ; die Vorschrift des § 878 findet Anwendung .
=S=> BGB 1188. 2 Die Ausschließung des Gläubigers mit seinem Recht nach § 1170 ist nur zulässig , wenn die im § 801 bezeichnete Vorlegungsfrist verstrichen ist . Ist innerhalb der Frist die Schuldverschreibung vorgelegt oder der Anspruch aus der Urkunde gerichtlich geltend gemacht worden , so kann die Ausschließung erst erfolgen , wenn die Verjährung eingetreten ist .