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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1187 Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber , aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier , das durch Indossament übertragen werden kann , kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden . Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek , auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist . Die Vorschrift des § 1154 Abs . 3 findet keine Anwendung . Ein Anspruch auf Löschung der Hypothek nach den §§ 1179a , 1179b besteht nicht .