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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1184. 1 Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden , dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann ( Sicherungshypothek ) .
=S=> BGB 1184. 2 Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden .