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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1183 Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich . Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären ; sie ist unwiderruflich .