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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1182 Soweit im Falle einer Gesamthypothek der Eigentümer des Grundstücks , aus dem der Gläubiger befriedigt wird , von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen kann , geht die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn über . Die Hypothek kann jedoch , wenn der Gläubiger nur teilweise befriedigt wird , nicht zum Nachteil der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek und , wenn das Grundstück mit einem im Range gleich - oder nachstehenden Recht belastet ist , nicht zum Nachteil dieses Rechts geltend gemacht werden .