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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1180. 1 An die Stelle der Forderung , für welche die Hypothek besteht , kann eine andere Forderung gesetzt werden . Zu der Änderung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich ; die Vorschriften des § 873 Abs . 2 und der §§ 876 , 878 finden entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 1180. 2 Steht die Forderung , die an die Stelle der bisherigen Forderung treten soll , nicht dem bisherigen Hypothekengläubiger zu , so ist dessen Zustimmung erforderlich ; die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären , zu dessen Gunsten sie erfolgt . Die Vorschriften des § 875 Abs . 2 und des § 876 finden entsprechende Anwendung .