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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1179b. 1 Wer als Gläubiger einer Hypothek im Grundbuch eingetragen oder nach Maßgabe des § 1155 als Gläubiger ausgewiesen ist , kann von dem Eigentümer die Löschung dieser Hypothek verlangen , wenn sie im Zeitpunkt ihrer Eintragung mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt .
=S=> BGB 1179b. 2 § 1179a Abs . 1 Satz 2 , 3 , Abs . 2 , 5 ist entsprechend anzuwenden .