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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1179a. 1 Der Gläubiger einer Hypothek kann von dem Eigentümer verlangen , dass dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek löschen lässt , wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt . Ist das Eigentum nach der Eintragung der nach Satz 1 begünstigten Hypothek durch Sondernachfolge auf einen anderen übergegangen , so ist jeder Eigentümer wegen der zur Zeit seines Eigentums bestehenden Vereinigungen zur Löschung verpflichtet . Der Löschungsanspruch ist in gleicher Weise gesichert , als wenn zu seiner Sicherung gleichzeitig mit der begünstigten Hypothek eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden wäre .
=S=> BGB 1179a. 2 Die Löschung einer Hypothek , die nach § 1163 Abs . 1 Satz 1 mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist , kann nach Absatz 1 erst verlangt werden , wenn sich ergibt , dass die zu sichernde Forderung nicht mehr entstehen wird ; der Löschungsanspruch besteht von diesem Zeitpunkt ab jedoch auch wegen der vorher bestehenden Vereinigungen . Durch die Vereinigung einer Hypothek mit dem Eigentum nach § 1163 Abs . 2 wird ein Anspruch nach Absatz 1 nicht begründet .
=S=> BGB 1179a. 3 Liegen bei der begünstigten Hypothek die Voraussetzungen des § 1163 vor , ohne dass das Recht für den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen ist , so besteht der Löschungsanspruch für den eingetragenen Gläubiger oder seinen Rechtsnachfolger .
=S=> BGB 1179a. 4 Tritt eine Hypothek im Range zurück , so sind auf die Löschung der ihr infolge der Rangänderung vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden , dass an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung des zurückgetretenen Rechts der Zeitpunkt der Eintragung der Rangänderung tritt .
=S=> BGB 1179a. 5 Als Inhalt einer Hypothek , deren Gläubiger nach den vorstehenden Vorschriften ein Anspruch auf Löschung zusteht , kann der Ausschluss dieses Anspruchs vereinbart werden ; der Ausschluss kann auf einen bestimmten Fall der Vereinigung beschränkt werden . Der Ausschluss ist unter Bezeichnung der Hypotheken , die dem Löschungsanspruch ganz oder teilweise nicht unterliegen , im Grundbuch anzugeben ; ist der Ausschluss nicht für alle Fälle der Vereinigung vereinbart , so kann zur näheren Bezeichnung der erfassten Fälle auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden . Wird der Ausschluss aufgehoben , so entstehen dadurch nicht Löschungsansprüche für Vereinigungen , die nur vor dieser Aufhebung bestanden haben .