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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1178. 1 Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für Kosten , die dem Gläubiger zu erstatten sind , erlischt , wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt . Das Erlöschen tritt nicht ein , solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht .
=S=> BGB 1178. 2 Zum Verzicht auf die Hypothek für die im Absatz 1 bezeichneten Leistungen genügt die Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Eigentümer . Solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht , ist die Zustimmung des Dritten erforderlich . Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären , zu dessen Gunsten sie erfolgt ; sie ist unwiderruflich .