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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1177. 1 Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person , ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht , so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld . In Ansehung der Verzinslichkeit , des Zinssatzes , der Zahlungszeit , der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend .
=S=> BGB 1177. 2 Steht dem Eigentümer auch die Forderung zu , so bestimmen sich seine Rechte aus der Hypothek , solange die Vereinigung besteht , nach den für eine Grundschuld des Eigentümers geltenden Vorschriften .