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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1174. 1 Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger , dem eine Gesamthypothek zusteht , oder vereinigen sich bei einer Gesamthypothek Forderung und Schuld in einer Person , so geht , wenn der Schuldner nur von dem Eigentümer eines der Grundstücke oder von einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann , die Hypothek an diesem Grundstück auf ihn über ; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt .
=S=> BGB 1174. 2 Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten und geht deshalb die Hypothek nur zu einem Teilbetrag auf ihn über , so hat sich der Eigentümer diesen Betrag auf den ihm nach § 1172 gebührenden Teil des übrigbleibenden Betrags der Gesamthypothek anrechnen zu lassen .