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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1173. 1 Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger , so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstück ; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt . Der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer steht es gleich , wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des Eigentümers vereinigen .
=S=> BGB 1173. 2 Kann der Eigentümer , der den Gläubiger befriedigt , von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen , so geht in Höhe des Ersatzanspruchs auch die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn über ; sie bleibt mit der Hypothek an seinem eigenen Grundstück Gesamthypothek .