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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1172. 1 Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des § 1163 den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu .
=S=> BGB 1172. 2 Jeder Eigentümer kann , sofern nicht ein anderes vereinbart ist , verlangen , dass die Hypothek an seinem Grundstück auf den Teilbetrag , der dem Verhältnis des Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht , nach § 1132 Abs . 2 beschränkt und in dieser Beschränkung ihm zugeteilt wird . Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet , die der Gesamthypothek im Range vorgehen .