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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1171. 1 Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann ausgeschlossen werden , wenn der Eigentümer zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt . Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich , wenn der Zinssatz im Grundbuch eingetragen ist ; Zinsen für eine frühere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses sind nicht zu hinterlegen .
=S=> BGB 1171. 2 Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses gilt der Gläubiger als befriedigt , sofern nicht nach den Vorschriften über die Hinterlegung die Befriedigung schon vorher eingetreten ist . Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos .
=S=> BGB 1171. 3 Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses , wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet ; der Hinterleger ist zur Rücknahme berechtigt , auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat .