kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
Orginal 0
Inhalt
48
=S=> BGB 1167 Erwirbt der persönliche Schuldner , falls er den Gläubiger befriedigt , die Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs , so stehen ihm die in den §§ 1144 , 1145 bestimmten Rechte zu .