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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1165 Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach § 1183 auf oder räumt er einem anderen Recht den Vorrang ein , so wird der persönliche Schuldner insoweit frei , als er ohne diese Verfügung nach § 1164 aus der Hypothek hätte Ersatz erlangen können .